Ab 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – Tipps für deine barrierefreie Website 

Inhaltsverzeichnis

Das Ziel in Deutschland und Europa ist eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Um dieses Ziel zu erreichen, tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) ab Juni 2025 in Kraft.

Dieses Gesetz soll vor allem dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und ältere Menschen gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe haben. Mithilfe des BFSG wird eine der EU-Richtlinien zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Bisher war die Barrierefreiheit über den europäischen Raum hinweg unterschiedlich, nun herrscht hier Einheitlichkeit. 

Ab Juni 2025 müssen Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen in den Verkehr bringen, ihre Websites leicht zugänglich gestalten.  Darin eingeschlossen ist zum Beispiel E-Commerce, aber auch beispielsweise die Vereinshomepage. So sollen unter anderem Möglichkeiten zur Kontakt- und Terminabsprache barrierefrei gestaltet werden. Was bedeutet das für dich und wie wird deine Website ab 2025 barrierefrei? 

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit für Websites?

Websites müssen ab Mitte 2025 für Menschen mit Behinderung, Einschränkung und ältere Menschen barrierefrei sein. Die Seiten müssen dabei auf robuste Art und Weise wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein.

Die User-Experience soll dabei nach diesen vier Kriterien gestaltet sein, sodass sie von allen Verbraucher und Verbraucherinnen genutzt werden kann. Kann eines dieser vier Kriterien nicht erfüllt werden, gilt die Website nicht als barrierefrei. 

Ab wann müssen Websites barrierefrei sein? 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trägt den vollen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, auch bekannt als der European Accessibility Act (EAA).

Das Gesetz betrifft grundsätzlich Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag erbracht werden. Detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben und begleitenden rechtlichen Regelungen findest du bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Das Ziel ist es, dass vor allem Menschen mit Behinderung und Einschränkung von den Anpassungen profitieren. Die Websites sollen dann deutlich besser nutzbar werden. 

Welche Richtlinien und rechtlich relevanten Standards müssen ab 2025 bei Websites eingehalten werden? 

Das BFSG legt die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Websites und Onlineshops, fest. In diesem Gesetz werden insgesamt drei Verordnungen zusammengefasst. Die bisherigen Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) (Fassung September 2023) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) an die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates finden in dem BFSG Anwendung.

Wir erklären Dir zwei dieser Normen für die Bewertung von Barrierefreiheit: 

WCAG 2.2

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Einhaltung der WCAG 2.1 AA-Kriterien zur Pflicht. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) sind eine international anerkannte Reihe von Regeln zur barrierefreien Gestaltung von Webinhalten. Das BFSG fordert Maßnahmen, die den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen, sowie älteren Menschen gewährleisten sollen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen für Webseiten gemäß BFSG gehören unter anderem die Bereitstellung von Textalternativen für Bilder, anpassbare Schriftgrößen, ausreichender Kontrast und die Verwendung einer klaren, verständlichen Sprache.

Die Web Content Accessibility Guidelines 2.2 in der Fassung von 2023 bieten umfassende Richtlinien für die Gestaltung der Barrierefreiheit von Online-Inhalten und digitalen Diensten. Dabei wurden für die darin formulierten Kriterien drei Level der Barrierefreiheit definiert. Angefangen von Level A für das absolute Minimum bis hin zu Level AAA für die umfassendste Barrierefreiheit.

Beispielhaft für ein Level A-Kriterium wäre, dass Informationen oder Aktionen nicht ausschließlich durch Farben vermittelt werden dürfen, da nicht alle Menschen Farben gleichermaßen gut erkennen können.

Ein Level AAA-Kriterium hingegen besagt, dass Texte immer ausreichend kontrastreich vom Hintergrund oder der Umgebung abgehoben sein müssen, um auch für Menschen mit stark beeinträchtigtem Sehsinn gut erkenn- und lesbar zu sein.

Zusätzlich sieht das BFSG ein Monitoring-System zur Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen vor. Bei Verstößen und Nicht-Einhaltung können Bußgelder verhängt werden. Die Kombination der WCAG-Standards und des BFSG ist entscheidend für die Schaffung einer barrierefreien digitalen Umgebung und ermöglicht es Menschen mit Beeinträchtigungen, auf Informationen und Dienstleistungen zuzugreifen.

BITV 2.0 / EN 301 549 V3.2.1 (2021-03)

Die Abkürzung „BITV 2.0“ steht für „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0“. Die „EN 301 549 V3.2.1 (2021-03)“ ist ein internationaler technischer Standard, der sich auf die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) bezieht. Das Dokument EN 301 549 enthält sämtliche erforderlichen funktionalen Vorgaben, die sowohl für die Entwicklung barrierefreier Inhalte als auch für die Gestaltung von Testverfahren unerlässlich sind.

Internationale Normen erleichtern die Barrierefreiheit von Websites 

Die BFSG basiert auf dem international etablierten WCAG-Standard. Dies erleichtert die Implementierung der Anforderungen. Es ermöglicht, digitale Barrierefreiheit auf Websites auf der Grundlage einer international gültigen Normenbasis umzusetzen, ohne die Notwendigkeit, verschiedene Standards für unterschiedliche Rechtsgebiete gleichzeitig zu berücksichtigen. 

Kurzum: wir bekommen einheitliche Regeln, die EU-weit gültig sind und so die Umsetzung erleichtern. 

Welche Produkte unterliegen dem BFSG?

Im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind vor allem folgende Produktgruppen betroffen: 

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone

  • Fernsehgeräte mit Internetzugang

  • E-Book-Lesegeräte

  • Automaten mit interaktiven Elementen, insbesondere Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten

  • Router

Bei diesen Produkten ist es von Bedeutung, dass sowohl die Herstellung, als auch die Verpackung, den Anforderungen und Regeln des BFSG unterliegen. 

Welche Dienstleistungen unterliegen dem BFSG?

Insbesondere unterliegen folgende Dienstleistungen dem Gesetz: 

  • Telefondienste

  • E-Books

  • Messenger-Dienste

  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr

  • Bankdienstleistungen

  • elektronischer Geschäftsverkehr

  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

 

Fristen für Produkte und Dienstleistungen 

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, was bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt alle in diesem Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen. Alle anschließend veröffentlichten Inhalte müssen den Anforderungen des BFSG genügen. Selbst bereits bestehende Produkte müssen entsprechend angepasst werden, wenn sie nach diesem Datum weiterhin verkauft werden sollen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn die notwendigen Anpassungen das betreffende Produkt grundlegend verändern würden oder sie wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig sind und ein Risiko für das Unternehmen darstellen würden.

Neben dieser Regelung gibt es auch Übergangsbestimmungen, die unter § 38 BFSG nachzulesen sind. Einige Produkte oder Dienstleistungen haben längere Übergangsfristen, bevor sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen. Zum Beispiel gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren für bestimmte Dienstleistungen und eine Übergangsfrist von 15 Jahren für Selbstbedienungsterminals. Diese Übergangsfristen sollen es Unternehmen ermöglichen, sich schrittweise auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und ihre Produkte oder Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

 

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen?

Für barrierefreie Gestaltung gelten verschiedene Ausnahmen. Zeitbasierte Medien wie aufgezeichnete Audio- oder Video-Dateien (zum Beispiel YouTube-Videos oder PDF-Dateien) müssen nicht barrierefrei gestaltet werden. Das gilt auch für Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet oder aktualisiert werden, vorausgesetzt, die gesamte Website ruht und es handelt sich nicht nur um einzelne Blogbeiträge, die nicht mehr aktualisiert werden. Ebenso sind Inhalte von Dritten, die weder finanziert noch entwickelt oder kontrolliert werden, vom BFSG ausgeschlossen. Jedoch müssen interaktive Seiten einer Website, wie z.B. das Kontaktformular oder der gesamte Bestellungs- und Bezahlprozess eines Online-Shops, bis Mitte 2025 leicht zugänglich gestaltet werden.

Wichtig ist, dass Drittwerbung (Banner, Popups usw.) und Drittanwendungen (Cookie-Consent-Tools, interaktive Funktionen) nicht unter diese Ausnahmen fallen.

Für welche Websites gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? 

Im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird festgelegt, dass die Anforderungen grundsätzlich nur für Produkte und Dienstleistungen gelten, die an Verbraucher und Verbraucherinnen erbracht werden. Dies bedeutet, dass das BFSG in erster Linie auf deinen Online-Shop oder Website im B2C-Bereich anwendbar ist. 

Im B2B-Bereich wird die Relevanz des BFSG voraussichtlich gering sein, während im B2C-Bereich davon ausgegangen werden sollte, dass selbst deine Geschäftsanbahnung unter die Anforderungen des Gesetzes fällt.

Du als Bank, Personenbeförderungs-Dienstleister oder Unternehmer, der Online-Handel betreibt, muss jedoch unabhängig davon, ob deine Produkte in den Geltungsbereich des BFSG fallen, sicherstellen, dass deine Website barrierefrei ist. 

Ausnahmefall sind hierbei Kleinstunternehmen 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen, die relevante Dienstleistungen gemäß den Kriterien des Gesetzes anbieten. Darunter zählen Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und deren Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist oder nicht mehr zutrifft, unterliegt das Unternehmen den Bestimmungen des BFSG.

Bitte beachte, dass es keine Ausnahmeregelung für dein Unternehmen gibt, wenn deine Produkte unter den Geltungsbereich des BFSG fallen.

Es ist jedoch möglich, dass der Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes in den kommenden Jahren auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird. Daher solltest du die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Wir behalten die Erläuterungen im Auge und informieren unsere Kunden und Kundinnen entsprechend. Natürlich werden die geltenden Standards von uns umgesetzt.

Mögliche Probleme auf deiner Website

Es gibt eine Vielzahl von typischen Herausforderungen, die Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Nutzung vieler Websites haben. Das wären z.B.:

  1. Schwache Kontraste zwischen Text und Hintergrund: Dies kann durch bestimmte Helligkeitsniveaus oder Farbkombinationen entstehen, die für Menschen mit Farbsehschwäche, insbesondere Rot/Grün-Blindheit, schwer zu unterscheiden sind.

  2. Kleine Texte, die nicht vergrößert werden können: Texte, die zu klein sind und sich nicht vergrößern lassen, stellen eine Hürde für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen dar.

  3. Fehlende Untertitel in Videos: Wenn Videos keine Untertitel oder Transkriptionen bieten, haben Menschen mit Hörbeeinträchtigungen Schwierigkeiten, den Inhalt zu verstehen.

  4. Navigationselemente, die nicht mit der Tastatur bedient werden können: Einige Websites haben Navigationselemente, die nicht oder nicht sinnvoll mit der Tastatur bedient werden können, was speziell für Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen problematisch ist.

  5. Unlesbare PDFs: PDF-Dokumente, deren Texte nicht erkannt werden können, sind für Screenreader-Software unzugänglich und stellen somit eine Barriere für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen dar.

  6. Komplizierte oder bürokratische Sprache: Eine verworrene oder schwer verständliche Sprache auf Websites erschwert die Nutzung für alle Benutzer, insbesondere aber für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

  7. Bilder ohne Alternativtext: Bilder ohne Alternativtext sind für Screenreader unverständlich, da sie nicht beschrieben werden können. Das betrifft vor allem Menschen mit Sehbeeinträchtigungen.

drei Rechtecke (blau, grün, grau) haben jeweils ein Wort mit unterschiedlicher Farbe. Auf der rechten Seite wird deutlich, welche dieser Beispiele einen hohen Kontrast aufweisen und welche eher ungeeignet sind.

Mit diesen Maßnahmen kannst du deine Webseite barrierefreier gestalten 

Um die beschriebenen Schwierigkeiten zu beheben und die Barrierefreiheit von Websites zu verbessern, gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen, die bereits jetzt, unabhängig von den Verpflichtungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, umgesetzt werden können. Hier sind einige Tipps für dich, um die konkrete Umsetzung schon heute zu starten:

  1. Schriftarten und Schriftgröße: Wähle Schriftarten und -größen so, dass Texte gut lesbar und im ausreichenden Kontrast zum Hintergrund stehen.

  2. Vergrößerbare Schrift: Stelle sicher, dass die Schriftgröße skalierbar ist, ohne die Benutzbarkeit der Website zu beeinträchtigen. Achte darauf, dass interaktive Elemente ausreichend groß und klar voneinander abgegrenzt sind.

  3. Untertitel für Videos: Füge Untertitel in der Ursprungssprache zu Videos hinzu.

  4. Zugängliche Navigationselemente: Kennzeichne Links, Formulare, Buttons und Eingabefelder im Quellcode so, dass sie von Screenreadern erkannt und korrekt ausgegeben werden können. Gewährleiste, dass diese Elemente über die Tastatur problemlos und sinnvoll gesteuert werden können.

  5. Barrierefreie Dokumente: Gestalte PDFs und andere Dokumente leicht zugänglich, sodass sie von Screenreadern interpretiert werden können.

  6. Verständliche Texte: Verfasse Texte klar, verständlich und sprachlich korrekt. Strukturiere Inhalte und biete bei Bedarf Informationen in Leichter Sprache an.

  7. Alternative Texte für Bilder: Versehe Bilder stets mit Alternativtexten, damit sie von Screenreadern beschrieben werden können.

  8. Verschiedene Kontaktmöglichkeiten: Stelle verschiedene Kommunikationswege bereit, wie E-Mail, Telefon und persönliche Besuche, um sicherzustellen, dass du Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen kontaktieren kannst.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen gibt es weitere wichtige Schritte, die in den WCAG- und BITV-Standards definiert sind, um die Barrierefreiheit von Websites zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind.

Bilderschirme mit Schlagwörtnern, wie Leichte Sprache, Kontrast, Screenreader, Zoom, die eine Website barrierefreier machen würde

Herausforderungen, die auf dich zukommen 

Abschließend möchten wir dich darauf hinweisen, dass wir dir gerne bei Herausforderungen im Bereich Barrierefreiheit auf Websites zur Seite stehen. Ist deine Website bisher nicht barrierefrei?  Dann empfehlen wir dringend, von einem Rechtsbeistand prüfen zu lassen, ob die Regelungen und Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für dich, deine Produkte oder Dienstleistungen gelten – und ob deine Website den gesetzlichen Kriterien genügt.

Falls du eine barrierefreie Website gemäß BFSG benötigst, solltest du zeitnah handeln. Obwohl der Juni 2025 (Stand Januar 2024) noch in der Ferne liegt, wird die Zeit knapp, um den Relaunch deiner eigenen Website zu planen und durchzuführen. Das bietet gleichzeitig auch die Gelegenheit, deine Website technisch auf den neuesten Stand zu bringen.

Selbst wenn du kürzlich eine Website überarbeitet hast, empfehlen wir, mit deiner Agentur zu besprechen, wie du deine Website möglichst kosteneffizient und effektiv barrierefrei gestalten kannst.

Die klare Perspektive ist, dass die Pflicht zur Barrierefreiheit in Kraft treten wird. Es ist ratsam, sich zeitnah mit bestem Wissen und Gewissen mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um später keine unnötigen Überraschungen zu erleben

Die damit verbundenen Herausforderungen bei der Gestaltung einer barrierefreien Website mögen nicht gering sein, aber der Aufwand lohnt sich zweifellos. Eine barrierefreie Website ist bald nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch schneller und besser für SEO-Maßnahmen optimiert und steigert die Zufriedenheit deiner Nutzer, also auch die Conversion-Rate. Am Ende der Umsetzung steht also eine schlicht bessere Webseite – und das sollte stets das Ziel sind. Wir stehen dir gerne zur Verfügung, um dich bei diesem Schritt zu unterstützen.

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Angelina Buckenauer

Junior SEO Managerin

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